Die Aktivierung und berufliche Eingliederung (AbE) sind Rahmen des deutschen Arbeitsförderrecht nach §45 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) verfasst, um die Eingliederungsaussichten in den Arbeitsmarkt zu verbessern.
Um sich in der Arbeitsmarktförderung zu betätigen, ist es ür Unternehmen erforderlich, welche in der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (AbE) aktiv sind, bis zum 31.12.2012 eine Trägerzulassung nach AZAV vorzuweisen.
Anspruch auf eine Förderung nach AbE haben Ausbildungsuchende, von der Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, Arbeitssuchende und Arbeitslose. Mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erhalten sie von der Agentur für Arbeit individuelle Förderung, welche ihre Eingliederung in das Arbeitsleben unterstützt.